Videoüberwachung schützt Ihre Baustelle zusätzlich vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus zu schützen. Die technische Umsetzung ist heute einfacher denn je: Die Auswahl an Überwachungslösungen ist groß und die Kosten überschaubar. Ebenso kann ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn Aufzeichnungen der Beweissicherung dienen sollen.
ideoüberwachung ist datenschutzrechtlich ein anspruchsvolles Themengebiet. Es gibt zahlreiche Auflagen und Einschränkungen die beachtet werden müssen, wie zum Beispiel Informationspflichten oder Hinweisbeschilderungen.
In der Praxis kann die technische Umsetzung einer Videoüberwachung auf unterschiedliche Weise erfolgen. Am einfachsten ist eine Echtzeitübertragung des Kamerabilds auf einen Bildschirm, der von einem anderen Ort aus überwacht wird. Eine Aufzeichnung muss nicht zwangsläufig erfolgen. Sollte hingegen eine Speicherung der Videodaten vorgesehen sein, muss das bereits vor der Realisierung auf Zulässigkeit geprüft werden.
- Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
- Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
- Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
- Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
- Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
- Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)